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Shaffordshire Bullterrier sind Listenhunde in NRW

Listenhunde NRW 2024: Rassenliste nach Landeshundegesetz

von Philipp Hornung

am aktualisiert

Im bevölkerungsreichten deutschen Bundesland unterliegt die Haltung bestimmter Hunderassen gewissen Pflichten. Alles über Listenhunde in Nordrhein-Westfalen.

Gemäß der bundesweiten Hundeverordnungen von 2001 gelten Hunde bestimmter Rassen als potenziell gefährlich. Die Bundesländer stufen die Gefährlichkeit der Rassen ein und führen diese auf entsprechenden Listen. Wer einen Listenhund halten möchte, hat auch an Rhein und Ruhr bestimmten Pflichten nachzukommen.

Welche Hunde stehen auf der Liste in NRW 2024?

Listenhunde sind gemäß dem Landeshundegesetz (kurz: LHundG) in Nordrhein-Westfalen in drei Kategorien unterteilt:

  1. Gefährliche Hunderassen
  2. Hunde bestimmter Rassen mit potenzieller Gefährdung
  3. Hunde großer Rassen
Die Haltung von Hunden aller drei Kategorien ist behördlich gestattet

Kategorie Eins und Zwei unterliegen jedoch dem Leinen- und Maulkorbzwang. Hunde der als gefährlich eingestuften Rassen sind außerdem erlaubnispflichtig. Ein begründetes Interesse an der Haltung ist nachzuweisen.

Kategorie 1: Gefährliche Hunderassen

Staffordshire Bullterrier
Staffordshire Bullterrier © Shutterstock

Die als gefährlich geltenden Rassen sind Kategorie Eins zugehörig. Darunter fallen nicht nur reinrassige Hunde, sondern auch Kreuzungen untereinander und Mischlinge mit anderen Rassen. Im Zweifelsfall sind Hundehalter dazu angehalten, die Rassezugehörigkeit mit einem Gentest nachzuweisen. Hunde dieser Rassen unterliegen einem Zuchtverbot.

Wer sich einen Listenhund der Kategorie Eins anschafft, adoptiert diesen aus dem Tierheim oder vom Tierschutzverein. Außerdem hat der Halter bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, um einen Hund dieser Kategorie halten zu dürfen. Folgende Rassen sind betroffen:

Kategorie 2: Potenziell gefährliche Hunde

Tosa Inu
Tosa Inu © Shutterstock

Zu den Hunden bestimmter Rassen gehören jene Tiere, deren Gefährlichkeit vermutet wird. Aufgrund ihrer Herkunft und Veranlagung liegt eine Gefährlichkeit also nahe. Sie sind jedoch noch nicht häufig oder gar nicht durch Vorfälle in Erscheinung getreten. Zu den Hunden bestimmter Rassen gehören in NRW unter anderem:

Auch Kreuzungen oder Mischlinge mit anderen Rassen fallen in die Kategorie. Einzelfallprüfungen geben im Zweifel Aufschluss.

Sonderfall Listenhund NRW: Große Hunde und 20/40-Regelung

Eine Besonderheit in Nordrhein-Westfalen ist die 20/40-Regelung. Große Hunde unterliegen ebenfalls gewissen Bestimmungen. Folgende Voraussetzungen machen einen Hund vor dem Gesetz zu einem großen Hund:

Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder mindestens 20 kg Gewicht

Halter von großen Hunden sind dazu verpflichtet, das Tier mit einem Mikrochip auszustatten. Außerdem ist eine Haftpflichtversicherung vor dem Gesetz verpflichtend.

Unsere Empfehlung: Frühzeitig informieren

Die Haltung von Listenhunden der Kategorie Eins und Zwei ist an verschiedene Bedingungen und Auflagen geknüpft. Deshalb lohnt es sich für Interessenten, sich frühzeitig zu informieren. Die meisten Auflagen sind nämlich bereits vor Anschaffung des Tieres nachzuweisen – und nicht erst auf Nachfrage durch die Behörden. Zu den Halterpflichten gehören unter anderem:

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