Listenhunde Sachsen-Anhalt in Kürze:
- In Sachsen-Anhalt regelt das Hundegesetz den Umgang mit gefährlichen Hunden
- Die generelle Maulkorb- und Leinenpflicht für Kampfhunde besteht seit 2016 nicht mehr
- Hunde gelten entweder aufgrund ihrer Rasse oder aufgrund konkreter Vorfälle als gefährlich
- Das Land setzt vermehrt auf Einzelfallprüfungen
- Es ist möglich, die Gefährlichkeit eines Listenhundes durch einen Wesenstest zu widerlegen
Die Rasseliste in Sachsen-Anhalt
Welche Rassen als Listenhunde gelten, definiert in Sachsen-Anhalt das Hundegesetz. Darin ist auch der Umgang mit diesen sogenannten gefährlichen Hunden geregelt. Bestimmte Rassen gelten aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich. Andere Hunde sind nach einem Vorfall im Einzelfall zu prüfen und aufgrund ihres Wesens zu beurteilen.
Kategorie Eins: Gefährliche Hunde aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit
Als Listenhunde gelten in Sachsen-Anhalt folgende als gefährlich eingestufte Rassen:
Auch Kreuzungen dieser Rassen untereinander und mit anderen Hunde gelten als gefährlich.
Kategorie Zwei: Gefährliche Hunde aufgrund ihres Verhaltens
Auch unabhängig von ihrer Rasse können Hunde aufgrund ihres Verhaltens als gefährlich gelten. Ein gefährdendes Verhalten liegt beispielsweise bei gesteigerter Aggressivität und Angriffslust vor. Explizite Vorfälle wie Bisse – insbesondere Bisse gegen einen Menschen – erfordern eine sofortige Einzelfallprüfung durch das zuständige Amt, wo das aggressive Verhalten beurteilt wird.
Haltungsbedingungen für Listenhunde in Sachsen-Anhalt
Gilt ein Tier als gefährlicher Hund, hat der Halter noch immer bestimmten Pflichten nachzukommen. Das gilt auch für Tiere, die durch einen Wesenstest als gefährlich eingestuft wurden. Für solche Tiere hat der Halter zunächst eine Erlaubnis einzuholen. Um diese zu erhalten, sind folgende Auflagen zu erfüllen:
- Kennzeichnungspflicht durch Transponder
- Volljährigkeit des Halters
- Abschließen einer Haftpflichtversicherung
- Nachweis der Sachkunde
- Eintragung ins Hunderegister
Ist ein Hund als gefährlich eingestuft, sind weitere Auflagen einzuhalten:
Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot
Haltern von als gefährlich eingestuften Hunden der Kategorien 1 und 2 und gefährlichen Hunden sind die Zucht und Vermehrung der Tiere untersagt. Auch der Handel und Verkauf sind per Gesetz verboten.
Keine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht
Am 01. März 2016 verabschiedete das Land Sachsen-Anhalt einige Änderungen im Hundegesetz. Seither gilt kein genereller Leinen- und Maulkorbzwang für Listenhunde außerhalb des eigenen Grundstücks. Nach Erteilung der Halteerlaubnis ist das Tier von dieser Pflicht befreit.
Wesenstest befreit von Auflagen
Alle Hunde, die als gefährlich gelten, haben die Möglichkeit, einen Wesenstest zu absolvieren. Mit diesem Wesenstest widerlegen die Tiere ihre Gefährlichkeit. Es gelten keine gesonderten Auflagen mehr für einen Hund nach erfolgreich absolviertem Wesenstest.
Unsere Empfehlung: Sachkunde lohnt sich
Sie möchten einem Listenhund – vielleicht sogar aus dem Tierheim – ein Zuhause bieten? Zwar sind die Tiere nicht generell zu verurteilen, dennoch stellen sie eine besondere Herausforderung für Hundehalter dar. Die örtlichen Kommunen führen meist Listen mit Hundeschulen, Vereinen und Trainern. Professionelle Hilfe bei Erziehung und Umgang ist also stets in greifbarer Nähe – und kann sicherlich nicht schaden. Natürlich auch bei nicht gelisteten Hunden.
Rasselisten der Bundesländer
- Baden-Württemberg: Listenhunde
- Bayern: Listenhunde
- Berlin: Listenhunde
- Brandenburg: Listenhunde
- Bremen: Listenhunde
- Hamburg: Listenhunde
- Hessen: Listenhunde
- Mecklenburg-Vorpommern: Listenhunde
- Niedersachsen: Listenhunde
- Nordrhein-Westfalen: Listenhunde
- Rheinland-Pfalz: Listenhunde
- Saarland: Listenhunde
- Sachsen: Listenhunde
- Schleswig-Holstein: Listenhunde
- Thüringen: Listenhunde