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Listenhunde in Sachsen Anhalt

Listenhunde Sachsen-Anhalt 2024: Alle Infos für Halter

von Nina Brandtner

am aktualisiert

Die Haltung eines Listenhundes in Sachsen-Anhalt ist nicht ohne Weiteres möglich. Auch hier gibt es für als gefährlich erachtete Rassen und Einzelhunde Regeln.

Sachsen-Anhalt unterschiedet bei Kampfhunden bzw. Listenhunden in zwei Kategorien: Die Gefährlichkeit eines Tieres ist entweder durch die Rasse bedingt oder wird aufgrund des Verhaltens vermutet. Überwiegend setzt das Land inzwischen auf Einzelfallprüfungen. Nur noch wenige Rassen stehen in Sachsen-Anhalt auf der Roten Liste.

Listenhund: Die Rasseliste in Sachsen-Anhalt 2024

Welche Rassen als Listenhunde gelten, definiert in Sachsen-Anhalt das Hundegesetz. Darin ist auch der Umgang mit diesen sogenannten gefährlichen Hunden geregelt. Bestimmte Rassen gelten aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich. Andere Hunde sind nach einem Vorfall im Einzelfall zu prüfen und aufgrund ihres Wesens zu beurteilen.

Listenhunde Sachsen-Anhalt: Kategorie Eins

Als Listenhunde gelten in Sachsen-Anhalt folgende als generell gefährlich eingestufte Rassen:

Auch Kreuzungen dieser Rassen untereinander und mit anderen Hunde gelten als gefährlich.

Kangal: Kein Listenhund in Sachsen-Anhalt

Er gilt nicht als Listenhund in Sachsen-Anhalt: der Kangal© Vojce / Shutterstock

Listenhunde Sachsen-Anhalt: Kategorie Zwei

Auch unabhängig von ihrer Rasse können Hunde aufgrund ihres Verhaltens als gefährlich gelten. Diese sind fallen in Sachsen-Anhalt in die Kategorie Zwei. Ein gefährdendes Verhalten liegt beispielsweise bei gesteigerter Aggressivität und Angriffslust vor. Explizite Vorfälle wie Bisse – insbesondere Bisse gegen einen Menschen – erfordern eine sofortige Einzelfallprüfung durch das zuständige Amt, wo das aggressive Verhalten beurteilt wird.

Haltungsbedingungen für Listenhunde in Sachsen-Anhalt

Gilt ein Tier als gefährlicher Hund, hat der Halter noch immer bestimmten Pflichten nachzukommen. Das gilt auch für Tiere, die durch einen Wesenstest als gefährlich eingestuft wurden. Für solche Tiere hat der Halter zunächst eine Erlaubnis einzuholen. Um diese zu erhalten, sind folgende Auflagen zu erfüllen:

  • Kennzeichnungspflicht durch Transponder
  • Volljährigkeit des Halters
  • Abschließen einer Haftpflichtversicherung
  • Nachweis der Sachkunde
  • Eintragung ins Hunderegister

Ist ein Hund als gefährlich eingestuft, sind weitere Auflagen einzuhalten:

Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot

Haltern von als gefährlich eingestuften Hunden der Kategorien 1 und 2 und gefährlichen Hunden sind die Zucht und Vermehrung der Tiere untersagt. Auch der Handel und Verkauf sind per Gesetz verboten.

Keine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht

Am 01. März 2016 verabschiedete das Land Sachsen-Anhalt einige Änderungen im Hundegesetz. Seither gilt kein genereller Leinen- und Maulkorbzwang für Listenhunde außerhalb des eigenen Grundstücks. Nach Erteilung der Halteerlaubnis ist das Tier von dieser Pflicht befreit.

Verpflichtend: Wesenstest für Listenhunde

Für die vier Rassen, die als Listenhund in Sachsen-Anhalt gelten, ist zudem ein Wesenstest obligatorisch. Es wird großen Wert gelegt auf eine entsprechende Sachkunde bei den Haltern solcher Hunde.

Listenhunde Sachsen-Anhalt: Sachkunde lohnt sich

Sie möchten einem Listenhund – vielleicht sogar aus dem Tierheim – ein Zuhause bieten? Zwar sind die Tiere nicht generell zu verurteilen, dennoch stellen sie eine besondere Herausforderung für Hundehalter dar. Die örtlichen Kommunen führen meist Listen mit Hundeschulen, Vereinen und Trainern. Professionelle Hilfe bei Erziehung und Umgang ist also stets in greifbarer Nähe – und kann sicherlich nicht schaden. Natürlich auch bei nicht gelisteten Hunden.

Rasselisten der Bundesländer

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