Ab dem Jahr 2000 beschlossen viele Bundesländer strengere Gesetze für den Umgang mit gefährlichen Hunden. Das Saarland ist eines von ihnen. Es führt nicht die strengste Verordnung, doch auch hier gibt es eine Rasseliste mit potenziell gefährlichen Hunden.
Im Saarland regelt die Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden den Umgang mit Listenhunden sowie auffällig gewordenen Hunden. Einige Hunderassen gelten als grundsätzlich potenziell gefährlich. Daneben wird auch die Haltung von Hunden geregelt, bei denen rasseunabhängig eine Gefährlichkeit festgestellt wurde.
Listenhunde im Saarland 2024: Drei Rassen auf Rasseliste
Die Haltung der Hunderassen folgender Rassen bedarf einer behördlichen Erlaubnis:
Das gilt genauso für Mischlinge aus diesen Rassen.
Kann der Halter aber einen Wesenstest vorlegen, der dem Hund bescheinigt, dass keine gesteigerte Aggression oder Gefährlichkeit vorliegt, wird der Hund von allen Auflagen befreit. Seine Haltung sowie Rechte und Pflichten des Halters unterscheiden sich danach nicht von denen anderer Hunde. Dieser Wesenstest muss von einem behördlich anerkannten, sachkundigen Tierarzt durchgeführt werden. Die Kosten trägt der Hundehalter.
Listenhunde Saarland: Wann gilt ein Hund als gefährlich?
American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie Mischlinge aus diesen Rassen gelten als gefährlich, wenn sie keinen Wesenstest absolviert oder diesen nicht bestanden haben.
Auch rasseunabhängig können Hunde als gefährlich eingestuft werden. Fallen sie durch Beißvorfälle oder ähnlich gefahrdrohendes Verhalten gegenüber Menschen oder Tieren auf, kann behördlich die Gefährlichkeit festgestellt werden.
In beiden Fällen sind für die Haltung des betroffenen Hundes Auflagen zu erfüllen, um die Sicherheit der Mitmenschen zu gewährleisten.
Listenhunde Saarland: Haltung als gefährlich eingestufter Hunde
Die Erlaubnis, einen als gefährlich eingestuften Hund halten zu dürfen, wird nur erteilt, wenn die erforderliche Zuverlässigkeit nachgewiesen wird. Hundehalter müssen mindestens 18 Jahre alt sein, ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen und eine Sachkundeprüfung bestehen.
Die Unterbringung des Hundes muss ausbruchsicher sein, d. h. auch der Garten muss so eingezäunt sein, dass der Hund diesen nicht selbstständig verlassen kann. An jeglichen Eingängen sind Warnschilder mit der Aufschrift „Vorsicht – gefährlicher Hund“ anzubringen.
Als gefährlich eingestufte Hunde haben in der Öffentlichkeit, die in Mehrfamilienhäusern bereits im Treppenhaus beginnt, Maulkorb- und Leinenpflicht. Die Halter dürfen jeweils nur einen als gefährlich geltenden Hunde zur gleichen Zeit an der Leine führen. Es muss für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Hierbei müssen bei Personenschäden mindestens 1 Million, bei Sachschäden 500.000 Euro gedeckt sein.
Der Hund benötigt eine sichere Kennzeichnung, z. B. einen Mikrochip sowie ein Halsband mit den Kontaktdaten des Halters. Ein Besitzerwechsel muss unverzüglich der Behörde gemeldet werden. Das Gleiche gilt, wenn der Hund entlaufen ist. Die Höhe der Hundesteuer obliegt den Kommunen und kann innerhalb des Saarlands variieren.
Rasselisten der Bundesländer
- Baden-Württemberg: Listenhunde
- Bayern: Listenhunde
- Berlin: Listenhunde
- Brandenburg: Listenhunde
- Bremen: Listenhunde
- Hamburg: Listenhunde
- Hessen: Listenhunde
- Mecklenburg-Vorpommern: Listenhunde
- Niedersachsen: Listenhunde
- Nordrhein-Westfalen: Listenhunde
- Rheinland-Pfalz: Listenhunde
- Sachsen-Anhalt: Listenhunde
- Sachsen: Listenhunde
- Schleswig-Holstein: Listenhunde
- Thüringen: Listenhunde