Das Land Brandenburg teilt Kampfhunde und Listenhunde in zwei Kategorien auf. Zusätzlich besteht eine Sonderkategorie für große Hunde nach nordrhein-westfälischem Vorbild: die sogenannte 20/40-Regelung. Für alle Hunde dieser Gruppen gelten spezielle Auflagen. Alle betroffenen Hunde sind in der Hundeliste Brandenburg und in unserem Artikel zu finden.
Rasseliste in Brandenburg 2024
In Brandenburg regelt die Brandenburger Hundehalterverordnung den Umgang mit als gefährlich eingestuften Hunden. Die Verordnung stuft Kampfhunde in zwei Kategorien ein. Hunde der ersten Kategorie gelten als unwiderlegbar gefährlich.
Des Weiteren sind 14 Hunderassen in der zweiten Kategorie gelistet. Das Halten eines gefährlichen Hundes ist gestattet, jedoch erlaubnispflichtig und an diverse Bedingungen geknüpft.
Kategorie Eins: Kampfhunde mit unwiderlegbarer Gefährlichkeit
Nach diversen Vorfällen hat das Land Brandenburg 2004 beschlossen, die Haltung bestimmter Rassen generell zu verbieten. Das führte zu einem erheblichen Rückgang an sogenannten Kampfhunden in dem Bundesland. Zu den betreffenden Rassen gehören:
Alle Einschränkungen gelten auch für Kreuzungen der genannten Rassen.
Kategorie Zwei: Hunde mit widerlegbarer Gefährlichkeit
Die Haltung von Hunden der zweiten Kategorie ist in Brandenburg erlaubt. Zucht mit den betreffenden Rassen ist jedoch ebenfalls untersagt. Bei Hunden der zweiten Kategorie ist die Gefährlichkeit außerdem widerlegbar. Dafür ist ein Wesenstest nötig. Kategorie Zwei umfasst folgende Rassen:
- Alano, Bullmastiff und Cane Corso
- Dobermann, Dogo Argentino und Bordeauxdogge
- Fila Brasileiro, Mastiff und Mastin Espanol
- Mastino Napoletano und Perro de Presa Canario
- Ca de Bou und Rottweiler
Auch Kreuzungen der genannten Rassen fallen in die Kategorie Zwei.
Haltung von Listenhunden in Brandenburg seit 2019
Hunde der Kategorie Zwei sind erlaubnispflichtig und vor Anschaffung der entsprechenden Behörde zu melden. Für die Haltererlaubnis hat der Halter folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Volljährigkeit
- einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis
- Nachweis der Sachkunde
- Haftpflichtversicherung
- Kennzeichnung durch Mikrochiptransponder
Leinenpflicht und Maulkorbzwang
Gefährliche Hunde, deren Aggressivität nicht widerlegt wurde, unterliegen der Maulkorbpflicht und sind an der Leine zu führen. Dies gilt in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie auf allen öffentlichen Wegen, Flächen und außerhalb des privaten, eingefriedeten Grundstücks. Einzig in gekennzeichneten Auslaufbereichen sind sie der Leinenpflicht enthoben. Dies gilt jedoch nur, wenn sie einen Maulkorb tragen.
Negativzeugnis möglich
Halter von Hunden der zweiten Kategorie haben die Möglichkeit, deren Gefährlichkeit zu widerlegen. Ein Gutachter prüft im Rahmen eines Wesenstestes, ob gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit vorliegt. Ist dies nicht der Fall, unterliegt das Tier nicht mehr den Auflagen für gefährliche Hunde.
Die 20/40-Regel: Besondere Bestimmungen für große Hunde
Die 20/40-Verordnung bezieht sich auf Hunde, die folgende Parameter erfüllen: Sie haben ein Gewicht von mindestens 20 Kilogramm oder eine Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern. Damit gelten sie vor dem Gesetz als große Hunde und sind anzeigepflichtig. Der Halter hat das Tier also unverzüglich bei den Behörden zu melden. Dabei ist auch ein Zuverlässigkeitsnachweis zu erbringen, also ein polizeiliches Führungszeugnis. Des Weiteren ist der Hund mit einem Mikrochiptransponder zu kennzeichnen.
Unsere Empfehlung: Kosten im Blick behalten
Die Haltung eines gefährlichen Hundes bringt nicht nur ein Mehr an Verantwortung mit sich. Auch die Kosten sind höher. Ob für die Haltererlaubnis bei der Anschaffung, für den Wesenstest oder für die Hundehaftpflichtversicherung: Kampfhunde sind teuer. Hinzu kommt die hohe Steuerlast für gefährliche Hunde. Diese variiert zwar von Kommune zu Kommune, fällt jedoch deutlich höher aus als bei anderen Hunden.
Rasselisten der Bundesländer
- Baden-Württemberg: Listenhunde
- Bayern: Listenhunde
- Berlin: Listenhunde
- Bremen: Listenhunde
- Hamburg: Listenhunde
- Hessen: Listenhunde
- Mecklenburg-Vorpommern: Listenhunde
- Niedersachsen: Listenhunde
- Nordrhein-Westfalen: Listenhunde
- Rheinland-Pfalz: Listenhunde
- Saarland: Listenhunde
- Sachsen-Anhalt: Listenhunde
- Sachsen: Listenhunde
- Schleswig-Holstein: Listenhunde
- Thüringen: Listenhunde