Sachsen führt eine Rasseliste mit Hunden, die generell als gefährlich gelten. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern teilt der Freistaat Listenhunde nicht in verschiedene Kategorien ein. Es ist zudem möglich, die Gefährlichkeit eines Tieres durch einen Wesenstest zu widerlegen.
Geregelt wird der Umgang mit den sogenannten Kampfhunden in Sachsen durch das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG). Die gelisteten Hunde unterliegen der Maulkorbpflicht und dem Leinenzwang.
Listenhunde in Sachsen 2024
Nur noch drei Hunderassen gelten in Sachsen als grundsätzlich gefährlich:
Listenhunde Sachsen: Allgemein gefährliche Hunde
Neben den eigentlichen Listenhunden in Sachsen gelten zudem verschärfte Regeln für gefährliche Hunde anderer Rassen. Hierunter fallen alle Vierbeiner, die Tiere jagen oder sich aggressiv gegenüber Menschen verhalten. In solchen Fällen greifen ebenfalls Auflagen wie für die eigentlichen Listenhunde in Sachsen.
Listenhund Sachsen: Haltung gefährlicher Hunde
Wer einen gefährlichen Hund der genannten Rassen halten möchte, muss die Anschaffung behördlich melden. Dafür sind bestimmte Auflagen zu erfüllen:
Sachkundenachweis
Für die Anmeldung des Tieres hat der Halter seine Sachkunde nachzuweisen. Hierfür legt er eine praktische und eine theoretische Prüfung ab.
Führungszeugnis
Der Halter hat seine Zuverlässigkeit und sein Verantwortungsbewusstsein nachzuweisen. Hierfür ist ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis nötig.
Haftpflichtversicherung
Jeder Halter eines Listenhundes hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Maulkorb- und Leinenpflicht
Gefährliche Hunde sind außerhalb des privaten, eingefriedeten Grundstücks an der Leine zu führen. Des Weiteren unterliegen sie der Maulkorbpflicht. In Mietshäusern sind sie in Gemeinschaftsbereichen und Treppenhäusern mit Maulkorb und Leine zu führen.
Kinderspielplatz und Mehrhundehaltung
Hundehalter dürfen nur einen gefährlichen Hund gleichzeitig halten. Außerdem ist gelisteten Hunden der Zutritt zu Spielplätzen generell untersagt.
Listenhund Sachsen: Mitteilungspflicht wahrnehmen
Halter gefährlicher Hunde unterliegen in der Tat mehr Verpflichtungen als andere. Nicht nur bei der Anschaffung, auch im Falle der Abgabe sind die zuständigen Behörden zu informieren. Sowohl der Verblieb des Hundes als auch die Daten der neuen Besitzer müssen angegeben werden. Wer seine Mitteilungspflicht versäumt, hat mit empfindlichen Strafen zu rechnen!
Rasselisten der Bundesländer
- Baden-Württemberg: Listenhunde
- Bayern: Listenhunde
- Berlin: Listenhunde
- Brandenburg: Listenhunde
- Bremen: Listenhunde
- Hamburg: Listenhunde
- Hessen: Listenhunde
- Mecklenburg-Vorpommern: Listenhunde
- Niedersachsen: Listenhunde
- Nordrhein-Westfalen: Listenhunde
- Rheinland-Pfalz: Listenhunde
- Saarland: Listenhunde
- Sachsen-Anhalt: Listenhunde
- Schleswig-Holstein: Listenhunde
- Thüringen: Listenhunde