Die Bordeaux Dogge oder Dogue de Bordeaux gehört zu den ältesten französischen Hunderassen: Bereits im 14. Jahrhundert wurde der Molosser als Arbeitshund von Saupackern genutzt.
Sie dienten als Kriegshunde und Jagdhunde und wurden sogar bei Hundekämpfen eingesetzt. Heute werden sie hauptsächlich als Wach- und Schutzhunde gehalten.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Bordeaux Dogge steht in vier Bundesländern auf der Rasseliste und gehört dort somit per Gesetz zu den gefährlichen Hunderassen
- In allen vier Bundesländern gilt sie als Kategorie Zwei-Hund – also als Rasse mit vermuteter Gefährlichkeit
- Für Hunde der zweiten Kategorie lässt sich durch ein Negativzeugnis widerlegen, dass sie gefährlich sind
Bordeaux Dogge: Ein kräftiger Schmusebär
Die Bordeauxdogge ist eine echte Wucht. Sie erreicht eine durchschnittliche Widerristhöhe von 58 bis 68 Zentimetern. Auf die Waage bringt sie zwischen 45 und 50 Kilogramm.
Neben Mut, Ausdauer und Kraft zeichnet sich der französische Mastiff durch sein treues und anhängliches Wesen aus. Sie haben einen starken Beschützerinstinkt gegenüber ihrer Halter und mit Kindern gehen sie geduldig um.
Hundekämpfe mit Bullen und Bären
Seit ihrem Auftreten im 14. Jahrhundert hat die Dogue de Bordeaux, wie sie auch genannt wird, einen langen Weg hinter sich. Im 18. und 19. Jahrhundert war sie eine beliebte Rasse für organisierte kriminelle Hundekämpfe. Ein Schicksal, das sie mit vielen anderen sogenannten Listenhunden teilt. Aufgrund der kräftigen Statur wurde sie vor allem im Kampf mit Bären und Bullen eingesetzt.
Nach den beiden Weltkriegen war die Rasse weitestgehend verschwunden – sie drohte auszusterben. Die Franzosen Triquet und Luquet widmeten sich dem systematischen Wiederaufbau der Rasse.
Verordnungen für Kampfhunde
Seit 2001 ist in Deutschland die sogenannte Kampfhundeverordnung in Kraft. Laut dieser Verordnung gelten Hunde bestimmter Hunderassen als grundsätzlich gefährlich. Andere zählen als Hunde mit wahrscheinlicher Gefährlichkeit. Wer seither einen sog. Kampfhund halten möchte, hat einiges zu beachten:
- Strenge Auflagen
- erhöhte Hundesteuer
- Maulkorb- und Leinenzwang
Dies sollen abschreckend auf das Halten von Kampfhunden wirken.
Ist die Bordeaux Dogge ein Listenhund?
Jedes Bundesland entscheidet selbst, ob eine Rasseliste oder Kampfhundliste geführt wird und welche Hunde per Gesetz als Kampfhunde oder Listenhunde und welche Vorschriften für die Hundehaltung gelten. Die Liste unterteilt sogenannte Kampfhunde-Rassen meist in zwei Kategorien:
Kategorie Eins umfasst gefährliche Hunde. Kategorie Zwei führt Hunde bestimmter Rassen, beziehungsweise Hunde, bei denen eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit vermutet wird. Hunde der zweiten Kategorie gelten also generell als weniger gefährlich.
Bordeaux Dogge in vier Bundesländern Listenhund
In folgenden vier Bundesländern gilt die Bordeauxdogge als Listenhund der Kategorie Zwei. Auch Mischlinge und Kreuzungen mit der Bordeaux Dogge gelten als Listenhunde bzw. sogenannte Kampfhunde.
Hundehaltung von Listenhunden
Wer sich einen Listenhund anschaffen möchte, hat bestimmte Auflagen zu erfüllen. Diese variieren von Bundesland zu Bundesland. Grundsätzlich gilt jedoch, dass die Haltung von Kategorie Zwei-Hunden weniger reglementiert ist als die Haltung gefährlicher Hunderassen, wie zum Beispiel der Pitbull Terrier, der American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier oder der Cane Corso.
Bordeaux Dogge in Baden-Württemberg halten
Herrchen und Frauchen, die in Baden-Württemberg eine Bordeauxdogge halten wollen, benötigen eine Erlaubnis von der Polizei-Behörde, welche sie immer bei sich führen müssen.
Zudem muss der Hund als Kampfhund gekennzeichnet sein, es herrscht eine Leinen- und Maulkorbpflicht und der Hund benötigt eine Haftpflichtversicherung. Darüberhinaus dürfen potenziell gefährliche Hunde in Baden-Württemberg höher besteuert werden.
Ein Wesenstest ist möglich.
Bordeaux Dogge in Bayern halten
Auch in Bayern können Bordeauxdoggen nur unter bestimmten Auflagen gehalten werden. Halter eines Hundes der Kategorie zwei haben die Möglichkeit, einen Wesenstest durchzuführen. Im Rahmen dieses Wesenstests prüft ein behördlicher Gutachter das Tier auf seine Bereitschaft zu aggressivem Verhalten.
Besteht der Hund den Test, stellt der Gutachter ein sogenanntes Negativzeugnis aus. Nach Vorlage des Negativzeugnisses bei den Behörden gilt der Hund nicht mehr als Listenhund. Er ist nun ohne Einschränkungen wie eine ganz normale Rasse zu halten.
Bordeaux Dogge in Bradenburg halten
Auch in Brandenburg gilt die Bordeauxdogge als Hunderasse mit widerlegbarer Gefährlichkeit. Das heißt mit einem bestandenen Wesenstest gilt sie nicht länger als Listenhund.
Bordeaux Dogge in Hamburg halten
Auch in Hamburg zählt die Bordeauxdogge zu den gefährlichen Hunderassen, die spezielle Anforderungen an die Haltung stellt. Eine Freistellung ist jedoch auch hier nach bestandenem Wesenstest möglich.
Negativzeugnis in allen vier Bundesländern möglich
In allen vier genannten Bundesländern kann die Bordeaux Dogge ohne Einschränkungen gehalten werden – unter bestimmten Bedingungen.
Bei Hunden der zweiten Kategorie lässt sich die Gefährlichkeit durch ein sogenanntes Negativzeugnis widerlegen. Hierfür muss das Tier einen Wesenstest bestehen, den ein zertifizierter Gutachter ausführt. Bei bestandenem Wesenstest des Hundes sind keine weiteren Auflagen zu erfüllen.
Eine kompetente Erziehung und Sozialisierung ist für das Halten von Listenhunden unbedingt notwendig.
Andernfalls wird das Tier als Listenhund der ersten Kategorie geführt. In diesem Fall besteht in Bayern, Hamburg und Baden-Württemberg eine Erlaubnispflicht. Dafür sind ein Mindestalter von 18 Jahren und ein Sachkundenachweis seitens des Halters erforderlich, außerdem muss oftmals ein berechtigtes Interesse der Haltung nachgewiesen werden. In Brandenburg besteht für Kategorie Eins-Hunde ein generelles Haltungs- und Zuchtverbot.
Erhöhte Steuerlast für Listenhunde
Halter von Listenhunden zahlen meistens mehr Steuern. Das gilt in der Regel auch für Hunde der zweiten Kategorie, wenn sie den Wesenstest bestanden haben.
Den genauen Hundesteuersatz legen die einzelnen Städte und Kommunen fest, sodass er stark schwanken kann. Für Listenhunde liegt er meist zwischen 150 und 1.300 Euro pro Jahr.
Unsere Empfehlung: Sachkunde kann nie schaden
Eine Vorverurteilung bestimmter Rassen ist unter Hundehaltern und Kennern fragwürdig. Generell kann ein bisschen Know-how bei der Hundeerziehung nicht schaden. Wer also freiwillig die Sachkundeprüfung erbringt, zieht sich einen gehorsamen Hund heran.
Rasselisten der Bundesländer:
- Baden-Württemberg: Listenhunde
- Bayern: Listenhunde
- Berlin: Listenhunde
- Brandenburg: Listenhunde
- Bremen: Listenhunde
- Hamburg: Listenhunde
- Hessen: Listenhunde
- Mecklenburg-Vorpommern: Listenhunde
- Niedersachsen: Listenhunde
- Rheinland-Pfalz: Listenhunde
- Saarland: Listenhunde
- Sachsen-Anhalt: Listenhunde
- Sachsen: Listenhunde
- Schleswig-Holstein: Listenhunde
- Thüringen: Listenhunde