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Traurige Katze und Hund
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Schulden: Darf man mir den Hund oder die Katze wegnehmen?

von Philipp Hornung

am aktualisiert

Um unbezahlte Rechnungen einzutreiben, kommt in Deutschland als letzte Instanz vor einem Insolvenzverfahren der Gerichtsvollzieher zum Zug. Dieser nimmt entweder Bargeld entgegen oder pfändet werthaltige Haushaltsgegenstände, um ausstehende Zahlungen des Schuldners zu begleichen. Der Gedanke an den unliebsamen Besuch bereitet vielen Menschen Unbehagen. Noch dramatischer wird es, wenn der Gerichtsvollzieher das geliebte Haustier in Augenschein nimmt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundsätzlich sind Haustiere in Deutschland unpfändbar
  • In Ausnahmesituationen können Gläubiger die Pfändung eines Haustieres gerichtlich beantragen
  • Der Gerichtsvollzieher darf vorübergehend in Pflege genommene Haustiere pfänden

Haustiere – in Deutschland grundsätzlich nicht pfändbar

Dass Haustiere in Deutschland nicht pfändbar sind, besagt die Zivilprozessordnung. Die Voraussetzungen hierfür sind, dass das Tier „im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken“ (vgl. § 811c Abs. 1, ZPO) gehalten wird.

Tierhaltung im häuslichen Bereich

Nicht nur die Wohnung selbst, sondern auch das Grundstück des Schuldners zählt zum häuslichen Bereich. Wenn Sie ein Pony in Ihrem privaten Garten direkt am Wohnhaus halten, gilt dieses im Sinne des Gesetzes als Haustier. Auch Ihre Katze, die gelegentlich auf benachbarten Grundstücken umherstreunt, verliert dadurch ihre Eigenschaft als Haustier nicht.

Tierhaltung zu Erwerbszwecken

Sobald Sie ein Tier zu Erwerbszwecken halten, kann der Gerichtsvollzieher es pfänden. Von einem Erwerbszweck geht dieser beispielsweise bei einem gewerblich anmutenden Zuchtbetrieb aus. Hierfür spricht, wenn Sie mehrere Tiere derselben Rasse und unterschiedlichen Geschlechts halten. Oder wenn Sie deren Nachkommen im Internet zum Verkauf anbieten.

Nicht als Erwerbszweck gilt hingegen, wenn Sie Ihr Rassetier einmalig zur Zeugung von Nachkommen gegen eine Gebühr zur Verfügung stellen.

Gläubigerantrag auf Haustierpfändung

Unter besonderen Voraussetzungen kann der Gläubiger gerichtlich beantragen, dass ein Haustier gepfändet wird (vgl. § 811c Abs. 2, ZPO). In diesem Fall wägt das Gericht die Interessen des Gläubigers, Schuldners und des benannten Haustieres gegeneinander ab.

Hoher Wert des Tieres

Der Geldwert des gepfändeten Tieres muss mindestens 250,00 Euro betragen. Erst dann ist das Zwangsvollstreckungsverfahren kostengedeckt und es verbleibt ein Restbetrag, der zur Schuldentilgung herangezogen werden kann. Mischlinge und Kleintiere bleiben deswegen gewöhnlich von einer Pfändung verschont. Rassekatzen und -hunde übersteigen in der Regel oft den angesetzten Mindestwert und sind deshalb pfändbar.

Unpfändbarkeit als Härte für den Gläubiger

Der Gläubiger kann die Pfändung des Haustieres beantragen, wenn dessen „Unantastbarkeit“ für ihn eine besondere Härte bedeutet. Das bedeutet, dass Sie keine anderen Gegenstände zur Begleichung Ihrer Schulden vorweisen können. Besitzen Sie weder wertvolle Gegenstände noch Bargeld oder Wertpapiere, wird Ihr reinrassiger Perserkater für den Gläubiger zum nächstliegenden Objekt der Begierde. Das Gericht muss aber sorgfältig prüfen, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sich der Gläubiger befindet. Einer Haustierpfändung stimmt es nur zu, wenn der geschuldete Betrag die wirtschaftliche Existenz des Gläubigers maßgeblich gefährdet. In diesem Falle sind aber auch die Belange des Tierschutzes und die individuellen Bedürfnisse des Tierbesitzers zu berücksichtigen.

Belange des Tierschutzes

Für das Gericht ist die Situation des Haustieres von entscheidender Bedeutung. Ein krankes oder trächtiges Tier oder Welpen, die noch gesäugt werden, zieht es nicht für Pfändungsmaßnahmen in Betracht. Ebenso berücksichtigt es das Alter des Tieres und besondere Entfaltungsmöglichkeiten, die ihm nach einem Verkauf nicht mehr zur Verfügung stehen. Ein Agility-Parcours im Garten oder regelmäßiges Schwimmtraining für den Hund zeigen, dass Sie sich um das Tierwohl bemühen.

Berechtigte Interessen des Schuldners

Im Laufe der Zeit bauen Sie eine stärker werdende Bindung zu Ihrem Haustier auf. Das Gericht ist angehalten, diese bei seiner Entscheidung über die Pfändung eines Haustieres zu berücksichtigen. Halten Sie mehrere Tiere, unterstellt es mitunter eine schwächere Bindung an das einzelne Tier. Sofern Ihr Haustier Sie bei der Alltagsbewältigung unterstützt, überwiegt Ihr Interesse an dem Tier die Belange des Gläubigers. Blinden- und Therapiehunde werden daher obligatorisch von einer Pfändung ausgeschlossen.

Pfändung von Pflegetieren

Wie oben bereits geschrieben: Dadurch, dass Sie Ihr Tier zur Pflege in fremde Hände geben, verliert es nicht seine Eigenschaft als „Haustier“. Wenn Sie umgekehrt vorübergehend andere Tiere zur Pflege bei sich aufnehmen, können diese vom Gerichtsvollzieher vorbehaltlos gepfändet werden. Sofern Sie mit einer Zwangsvollstreckung rechnen, sollten Sie also keine Pflegetiere bei sich einziehen lassen!

Fazit

Deutsche Gerichte sind eher zurückhaltend in der Genehmigung von Haustierpfändungen. Der Fall eines gepfändeten Mops in Ahlen hat jüngst die öffentliche Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Die Vorgehensweise des Gerichts mag in diesem speziellen Beispiel fragwürdig sein. Doch es zeigt, dass in Ausnahmefällen ein Haustier in Deutschland gepfändet werden kann. Hierfür muss ein Gläubigerantrag auf Pfändung des Tieres vorliegen, dem das Vollstreckungsgericht nach Abwägung der Interessen aller beteiligten Parteien zustimmt.

  • Wenn Ihr Haustier von einem Antrag auf Pfändung betroffen ist, suchen Sie rechtlichen Beistand und verschaffen sich gerichtlich Gehör.
  • Betonen Sie Ihre enge Bindung an das Tier und die besonderen Belange des Tierschutzes.
  • Bitten Sie Ihren Tierarzt oder den ortsansässigen Tierschutzverein um Unterstützung.
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