Das Wichtigste in Kürze
- Der Arbeitgeber kann im Arbeitsvertrag den Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub regeln und ausschließen
- In Deutschland fehlen Präzedenzfälle, die ein Fernbleiben von der Arbeit wegen eines kranken Hundes rechtlich absichern
- Wenn Ihr Hund krank ist und Sie zuhause bleiben wollen, suchen Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber nach einer Lösung
Italien: Bezahlter Sonderurlaub bei krankem Hund
2017 erstritt eine Angestellte in Italien einen zweitägigen bezahlten Sonderurlaub, um ihren kranken Hund zu betreuen. Das Tierschutzgesetz in Italien ist streng formuliert: Wer sein Haustier „schwer leiden” lässt, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro oder einer einjährigen Haftstrafe rechnen. Die Frau ließ ihren Hund deshalb unverzüglich operieren und betreute ihn zwei Tage zuhause, bis es dem Vierbeiner wieder besser zu gehen schien. Nach dem Gerichtsurteil musste der Arbeitgeber, der die Tage von ihrem Jahresurlaub abgezogen hatte, diese dann tatsächlich in bezahlten Sonderurlaub umwandeln. Sie wurde also von der Arbeit freigestellt, um ihren erkrankten Hund gesund zu pflege,
In Deutschland sieht das Tierschutzgesetz eine vergleichbare Regelung vor. Tierhalter haben aber auch hierzulande eine Fürsorgepflicht. Aber darf ein Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben, um seinen Hund gesund zu pflegen? Lässt sich der Fall aus Italien auch auf die deutsche Rechtslage übertragen?
Der gesetzliche Anspruch auf Sonderurlaub ist in Deutschland nicht eindeutig formuliert (vgl. §616 BGB). Das Bürgerliche Gesetzbuch gesteht dem Arbeitnehmer eine Vergütung zu, wenn „[…] er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“ Im Arbeitsvertrag vermerkt der Arbeitgeber konkrete Fallbeispiele, in denen er Sonderurlaub gewährt. Der Arbeitgeber darf das Recht auf Sonderurlaub auch explizit ausschließen. Der Fall aus Italien ist daher nicht auf das deutsche Rechtssystem übertragbar, Hundehalter können nicht grundsätzlich auf Urlaub bestehen, wenn der Vierbeiner erkrankt.
Ein Hund ist nicht mit einem Familienmitglied gleichzusetzen
So beschreibt es Frau Dr. Barbara Reinhard, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Nach ihrer Einschätzung ist es nicht vergleichbar, ob Sie ein Kind oder die Fellnase im Krankheitsfall zuhause pflegen. Hundebesitzer, die ihren Vierbeiner als festes Familienmitglied betrachten, teilen diese Auffassung sicherlich nicht. Ein Urteil, das für rechtliche Sicherheit sorgt, fehlt in Deutschland bislang. Festzuhalten ist: Einen Rechtsanspruch auf eine bezahlte Freistellung haben Arbeitnehmer im Krankheitsfall ihres Hundes nicht. Die Schwierigkeit einer solchen Bestimmung liegt auch in der Abgrenzung zu anderen Haustieren.
Fazit: Am besten mit dem Arbeitgeber darüber sprechen
Wenn Ihr Hund schwer erkrankt und sich sonst niemand um ihn kümmern kann, oder wenn Sie Ihren Hund ins Büro mitbringen möchten, sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber. In jedem Fall sollten Sie sich um einen Interessenausgleich bemühen. Sofern Sie Ihren Jahresurlaub bereits aufgebraucht haben, bitten Sie um Überstundenausgleich oder eine unbezahlte Freistellung, um bei Ihrem Vierbeiner zu Hause bleiben zu können. Bieten Sie Ihrem Arbeitgeber an, die fehlende Zeit nachzuarbeiten. Gemeinsam finden Sie sicherlich eine Lösung, mit der beide Seiten zufrieden sind.