Das Wichtigste in Kürze
- Ein pauschales Hundeverbot ist nach § 307 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wegen der Benachteiligung des Mieters gesetzeswidrig
- Aggressive oder störende Tiere darf der Vermieter laut Mietvertrag verbieten
- Die Haltung mehrerer Gefährten ist beim Vermieter zu erfragen
Dürfen Vermieter Hunde verbieten? Die Regelungen der Jahre 2018/2019
Die meisten Menschen erinnern sich daran, dass lediglich Kleintiere in Mietwohnungen erlaubt sind. Aufgrund neuer Beschlüsse von März 2013 ist es jedoch gesetzeswidrig, Hunde pauschal in der Mietwohnung zu verbieten. Der Grund dafür sind der § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und der § 535 Abs. 1 BGB. Es muss somit ein Grund vorliegen, um ein Tier in der Mietwohnung abzulehnen. Zu den häufigsten Gründen, eine Fellnase abzulehnen, gehören:
- Der Hund bellt lange und häufig
- Ein Nachbar hat eine Hundehaar-Allergie
- Es lebt mehr als ein Hund in einer Wohnung
- Die Fellnase ist aggressiv
- Der Gefährte zerstört oder beschmutzt den Garten des Nachbarn
Darf der Vermieter einen zweiten Hund verbieten? Wenn Sie sich einen Zweithund anschaffen möchten, fragen Sie zuvor den Vermieter. Grundsätzlich darf der Vermieter eine zweite Fellnase verbieten. Durch ein sachliches und freundliches Gespräch ist der Vermieter meist vom Hund zu überzeugen.
Der Vermieter verbietet Hund nachträglich – geht das?
Es ist möglich, den Hund nachträglich zu verbieten. Dazu muss es zu einem Störfaktor gekommen sein. Beschwert sich der Nachbar über das ständige Bellen, ist es somit möglich, den Begleiter im Nachhinein verboten zu bekommen. Gibt es keinen Störfaktor, gibt es auch keine Option, die Erlaubnis nachträglich zu widerrufen.
Der Hund lebt in einer Mietwohnung trotz Verbot – das passiert
Wer die Fellnase trotz eines Verbots in der Wohnung hält, muss mit Konsequenzen rechnen. In der Regel kommt es zu einer fristlosen Kündigung. Bei einer solchen Kündigung darf der Vermieter den Mieter ohne die Einhaltung einer Frist kündigen.
Ist es sinnvoll, dem Vermieter den Hund zu verschweigen?
Verschweigt der Mieter das Haustier, kann dies zu Problemen führen. Auch wenn der Vermieter die Fellnase nicht verboten hat, kommt es oftmals zu einer Abmahnung. Diese wird veranlasst, wenn das Tier negativ auffällt oder sich andere Mieter gestört fühlen. Bleibt die Fellnase trotz der Abmahnung in der Wohnung, folgt meist eine fristlose Kündigung.
Tipp: Um das Mieter-Vermieter-Verhältnis positiv zu prägen, ist ein Gespräch vor der Anschaffung eines Vierbeiners sinnvoll. In einem solchen Fall zeigt sich der Vermieter häufig kulant, auch wenn es zu Zwischenfällen mit dem treuen Begleiter kommt.
Darf ein Hund in der Mietwohnung zu Besuch kommen?
Ein unregelmäßiger und kurzer Besuch von Gefährten ist in Mietwohnungen erlaubt. Wie lange und häufig ein Tier zu Besuch kommen darf, hängt vom Einzelfall ab. Bislang gibt es kein Gesetz, welches die maximale Aufenthaltsdauer regelt. Wer einen Vierbeiner in Pflege nehmen möchte, muss beim Vermieter um Erlaubnis fragen.
Tipp: Im Internet gibt es einen Mietvertrag zur Hundehaltung mit einer rechtlich abgesicherten Formulierung zum Download. Diese Verträge sind für Mieter und Vermieter sicher.
Möchten Sie einen Gefährten und leben in einer Mietwohnung, dann suchen Sie sich eine Fellnase aus, die selten bellt. Wenig bellfreudig zeigen sich diese Hunderassen:
- Labradore sind freundliche Tiere, die auch für Anfänger geeignet sind
- Golden Retriever sind kinderfreundlich und wesensfest
- Französische Bulldoggen sind kleine Vierbeiner, die ruhig und friedlich sind
- Pudel sind verträgliche und leicht zu erziehende Tiere
- Cavalier King Charles sind entspannte und pflegeleichte Zeitgenossen