Das Wichtigste in Kürze
- Ein pauschales Verbot zur Katzenhaltung im Mietvertrag ist ungültig
- Der Vermieter darf mit einer individuellen Begründung die Katze verbieten
- Verschweigen Sie dem Vermieter Ihre Katze nicht
Katzenhaltung im Mietvertrag – diese Regelungen gelten
Kleintiere und ungefährliche Tiere darf der Vermieter grundsätzlich nicht verbieten. Hierzu zählen Haustierarten, die in Käfigen, Volieren, Aquarien oder Terrarien gehalten werden. Die Haltung „gewöhnlicher“ Haustiere wie Meerschweinchen, Wellensittiche oder Goldfische ist Ihnen in der Mietwohnung auf jeden Fall erlaubt. Katzen und Hunde gelten nicht als Kleintiere, da sie nicht in Käfigen gehalten werden. Ob Sie vor der Anschaffung einer Katze den Vermieter um Erlaubnis fragen müssen, hängt von der im Mietvertrag getroffenen Vereinbarung ab.
Haustierhaltung erlaubt
Sie dürfen sich eine Katze ohne weitere Zustimmung Ihres Vermieters zulegen.
Haustierhaltung verboten
Eine pauschale Klausel im Mietvertrag, die die Haustierhaltung verbietet, ist ungültig. Denn diese benachteiligt den Mieter unangemessen. Wenn Ihr Mietvertrag eine solche Klausel enthält, dürfen Sie trotzdem nicht einfach eine Katze bei sich einziehen lassen. In diesem Fall müssen Sie den Vermieter vor der Anschaffung der Samtpfote um Erlaubnis bitten.
Hund und Katze nur mit Zustimmung des Vermieters
Der Vermieter hat er das Recht, die Zustimmung zur Haltung einer Katze zu verweigern. Hierfür muss er allerdings gute, sachliche Gründe nennen und Ihre individuellen Bedürfnisse berücksichtigen.
Abschluss des Mietvertrages: Katze verschweigen
Vor Abschluss eines Mietvertrages hat der Vermieter das Recht zu erfahren, ob Sie bereits eine Katze halten. Hier sind Sie zur wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet. Verschweigen Sie dem Vermieter Ihre Samtpfote nicht. So verhindern Sie, dass dieser im Nachhinein die Abschaffung der Katze fordert oder Ihnen das Mietverhältnis kündigt.
Fazit: Im Zweifel gutes Mietverhältnis über Rechtsprechung stellen
Gerichte entscheiden immer wieder darüber, ob der Vermieter die Katze verbieten darf oder nicht. Die Urteile fallen sehr unterschiedlich und häufig zugunsten der Katzenbesitzer aus. Oftmals findet der Wunsch des Vermieters, eine bereits vorhandene Katze wieder abzuschaffen, keinen Zuspruch. Die individuellen Gründe, warum die Katzenhaltung verboten wird, müssen triftig und belegbar sein. Zum Beispiel bekräftigt die schwerwiegende Katzenhaarallergie eines Mitmieters (Asthmaanfälle und andere schwere Gesundheitsschädigungen) das Verbot einer Katze. Anders fallen Urteile bei Vorrichtungen an der Hauswand aus, die der Mieter installiert hat. Stört sich der Vermieter optisch an einem angebrachten Katzennetz, kann er dessen Rückbau verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass er nicht bereits anderen Mietern ein Katzennetz erlaubt hat. Bitte lassen Sie in Ihre Mietwohnung eine Katze nicht einfach trotz Verbot des Vermieters einziehen. Mit einem provozierten Rechtsstreit sorgen Sie nicht nur für ein gespanntes Mietverhältnis. Im schlimmsten Fall muss die Fellnase wieder ausziehen. Dies liegt weder in Ihrem, noch im Sinne des Tieres.