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Bull Terrier

Alles zum Thema Listenhunde in Deutschland

von Tim Brinkhaus

am aktualisiert

Sogenannte Listenhunde oder Kampfhunde haben in Deutschland einen schlechten Stand. Durch diverse Vorfälle sind sie in den letzten Jahren in Verruf geraten. Doch um welche Rassen handelt es sich dabei eigentlich genau? Sind Listenhunde per se gefährlich – und was genau ist eigentlich ein Kampfhund?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Kampfhunde und Listenhunde sind nicht dasselbe
  • Listenhunde sind Rassen, die vor dem Gesetz als gefährlich oder potenziell gefährlich gelten
  • Die Haltung ist mit bestimmten Einschränkungen verbunden
  • Von Bundesland zu Bundesland unterscheiden sich die gelisteten Rassen – allerdings nur geringfügig

Was ist eigentlich ein Listenhund?

In Deutschland gibt es für Kampfhunde sogenannte Rasselisten, die einen Hund entsprechend dessen Gefährlichkeit klassifizieren. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen rassebedingt gefährlichen Hunden und Hunden mit potenzieller Gefährdung. Für diese Hunde gelten verschiedene Einschränkungen, die abhängig vom Bundesland noch variieren.

Listenhund, Kampfhund, gefährlicher Hund – wo sind die Unterschiede?

Die verschiedenen Begrifflichkeiten sorgen immer wieder für Verwirrung. Das ist kein Wunder, denn teilweise sind die Unterschiede nur marginal.

Kampfhund

Der Begriff „Kampfhund“ ist im Grunde veraltet und nicht mehr gebräuchlich. Umgangssprachlich bezeichnet er als gefährlich geltende Rassen. Ursprünglich jedoch handelte es sich dabei um jene Hunde, die zu Hunde- und Tierkämpfen genutzt und gezüchtet wurden.

Gefährlicher Hund

Der Ausdruck „gefährlicher Hund“ klingt zunächst umgangssprachlich – ist jedoch eine amtliche Bezeichnung. Bestimmte Hunde gelten aufgrund ihrer Rasse oder ihres individuellen Verhaltens als gefährlich. Entsprechende Listen geben Auskunft über die betreffenden Rassen. Im Einzelfall gelten jedoch auch Kreuzungen, Mischlinge oder andere Rassen als gefährlich.

Listenhund

Neben den sogenannten gefährlichen Hunden gibt es außerdem jene Rassen, die nur potenziell gefährlich sind. Sie gelten nicht als grundsätzlich gefährlich. Ihrer Veranlagung nach sind sie also weniger scharf. Als Listenhunde bezeichnet das Gesetz beide Kategorien: gefährliche Hunde und potenziell gefährliche Hunde.

Kampfhunde und ihre Geschichte

Hundekämpfe waren zu früheren Zeiten ein beliebter Zeitvertreib für den Pöbel. Sie nahmen in England ihren Ursprung. Dabei wurden Hunde in organisierten Kämpfen aufeinandergehetzt. Es konnte jedoch auch sein, dass sie gegen Bären, Bullen oder andere Wildtiere antreten mussten. Für diesen Zweck wurden natürlich vornehmlich große, starke und sportliche Rassen eingesetzt. Auch die Kieferknochen und Beißwerkzeuge mussten entsprechend kräftig sein.

Züchtung für Hundekämpfe

Bestimmte Rassen wurden für die Hundekämpfe bevorzugt, weil sie bereits ideale Grundvoraussetzungen mitbrachten. In England fanden vor allem Pitbull- und Staffordshire-Terrier Verwendung. Im Jahre 1835 kam es dann zu einem Verbot der Tierkämpfe. Im Zuge der großen Auswanderungswelle in die USA in den 1860er-Jahren kamen viele Kampfhunde nach Übersee. Die grausamen Hundekämpfe erlebten dort einen neuen Aufschwung.

Kampfhunde heute

Inzwischen nutzt kaum jemand den Begriff „Kampfhund“ noch in seinem ursprünglichen Sinn. Als Kampfhunde gelten umgangssprachlich jene Rassen, die bereits durch Angriffe aufgefallen sind. Auch solche Hunde, deren optische Merkmale typisch für Kampfhunde sind. Dazu gehören:

  • ein breiter, flacher Schädel
  • ein muskulöser Körper
  • starke Kiefermuskeln

Viele Kampfhunde zeichnen sich außerdem durch ihre Körpergröße aus. Es gibt jedoch auch mittelgroße Vertreter, beispielsweise den Bullterrier.

Warum gibt es eigentlich eine Rasseliste?

Im Jahr 2000 ereignete sich ein schrecklicher Vorfall: Auf einem Schulhof in Hamburg-Wilhelmsburg bissen zwei Hunde ein junges Mädchen tot. Bei den Tieren handelte es sich um einen Pitbull und einen Staffordshire Terrier. Ihr Halter war einschlägig vorbestraft.

Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde

Dieser dramatische Vorfall trat eine Debatte in den Medien und im Bundestag los: Menschen – insbesondere Kinder – sollten vor gefährlichen Hunden beschützt werden. Die Abgeordneten verabschiedeten am 21. April 2001 das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde. Gemäß dieses Gesetzes sind Hunde bestimmter Rassen nicht mehr nach Deutschland einzuführen. Außerdem unterliegt die Haltung dieser Listenhunde strengen Restriktionen. Zusätzlich entscheidet jedes Bundesland selbst, welche Rassen örtlich gelistet werden.

Was bedeutet es, wenn eine Rasse als Listenhund gilt?

Die neue Gesetzgebung aus dem Jahr 2001 schließt das Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz ein. Dieses Gesetz enthält eine Liste sogenannter gefährlicher Rassen. Diese sowie Kreuzungen dieser Rassen sind nicht nach Deutschland einzuführen. Folgende Hunde finden sich auf der Liste:

Zudem führen alle Bundesländer eigene Listen mit Rassen, deren Einfuhr dort jeweils nicht erlaubt ist. Ausnahmen gelten für Behindertenbegleithunde, Blinden-, Dienst- und Rettungshunde, sofern ein Nachweis vorhanden ist. Außerdem stehen auf den Listen Rassen, deren Gefährlichkeit vermutet wird. Dazu gehören unter anderem:

Kreuzungen von Rassen beider Kategorien sind im Zweifelsfall ebenfalls als gefährlich einzustufen. Einzelfallprüfungen geben Aufschluss über Körperbau, Gebiss, Aussehen und Charakter des Tieres. Möglich ist auch, dass der Hundehalter einen Gentest des Tieres vorlegen muss.

Pflicht des Hundehalters

Das Gesetz zielt nicht nur darauf ab, die Einfuhr und Verbreitung gefährlicher Rassen in Deutschland einzudämmen. Es nimmt auch den Hundehalter in die Pflicht. Halter von sogenannten Listenhunden müssen bereits vor Anschaffung diverse Anforderungen erfüllen.

Was müssen Halter von Listenhunden beachten?

Listenhunde der ersten und zweiten Kategorien unterliegen Einschränkungen:

Erlaubnispflicht und Sachkundeprüfung

Der Halter eines Listenhundes muss volljährig sein und den erforderlichen Sachkundenachweis besitzen. Diesen erlangt der Halter durch das Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung bei örtlichen Hundeverbänden. Für die Erlaubnis ist außerdem ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis erforderlich.

Mikrochip und Versicherung verpflichtend

Für gefährliche Hunde sowie Hunde bestimmter Rassen ist das Tragen eines Mikrochips verpflichtend. Außerdem muss der Halter eine Haftpflichtversicherung für Hunde vorlegen.

Nachweis des besonderen Interesses

Für die Anschaffung eines gefährlichen Hundes ist ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachzuweisen. Das Bewachen eines Grundstücks fällt beispielsweise darunter.

Leinenpflicht

Außerhalb des Grundstücks und auf öffentlichen Wegen sind Listenhunde an der Leine zu führen. Gefährliche Hunde unterliegen ab dem sechsten Lebensmonat zudem der Maulkorbpflicht. Eine Verhaltensprüfung kann das Tier von der Maulkorbpflicht befreien.

Pflicht zur Alleinhaltung

Der Hundehalter verpflichtet sich dazu, nur einen Hund der gelisteten Rassen zu halten.

Kritik am Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde

Als Grundlage für das Gesetz diente folgende Annahme: Aufgrund ihrer Geschichte als Kampfhunde haben einige Rassen eine genetische Prädisposition zu aggressivem Verhalten. Vor diesen Rassen galt es die Bürger zu beschützen. Bald nach Verabschiedung des Gesetzes formierten sich jedoch Widerstände und Kritik wurde laut. Eine derartige Vorverurteilung greife zu kurz, so die Kritiker. Das Problem liege viel eher am anderen Ende der Leine: am Halter, nicht am Hund.

Immer mehr Listenhunde in Tierheimen

Seit Inkrafttreten des Gesetzes und den damit zusammenhängenden Bestimmungen sind die Tierheime voll von Listenhunden. Gründe dafür sind Angst und Überforderung. Aber auch die hohen Anforderungen an die Halter schrecken ab. Außerdem leiden die Rassen unter der Vorverurteilung – kaum jemand möchte noch mit einem Listenhund gesehen werden.

Abgeschafft: Bundesländer gegen Rasselisten

Durch die immer lauter werdende Kritik hat in vielen Bundesländern ein Umdenken eingesetzt. In einigen Bundesländern gibt es bereits keine Rasselisten mehr. Vorreiter sind:

Unsere Empfehlung: frühzeitig informieren

Wer damit liebäugelt, einen Listenhund aus dem Tierheim zu adoptieren, informiert sich bestenfalls frühzeitig. Wird der auserwählte Hund im betreffenden Bundesland auf der Rasseliste in Kategorie Eins geführt? Dann muss die Erlaubnispflicht bereits vor der Anschaffung und offiziellen Adoption des Tieres vorliegen. Informieren Sie sich frühzeitig, dann gibt es keine böse Überraschung! Weder für Sie noch für Ihren neuen vierbeinigen Freund.

Rasselisten der Bundesländer

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